Regionalmusikschule Kreuzenstein

Organisationsstatut für Niederösterreichische Musik- und Kunstschulen (Neufassung 2025)

§9 Schulordnung

(1) Die Musik- und Kunstschule übernimmt mit Aufnahme der Schülerin/des Schülers die Gewähr für die Erteilung eines geregelten und zeitgemäßen Unterrichts nach dem festgelegten Lehrplan in den vorgesehenen Unterrichtszeiten.

(2) Die Unterrichtszeiten für die einzelnen Haupt- und Ergänzungsfächer werden von den Lehrkräften im Einvernehmen mit den Schülerinnen und Schülern bzw. deren/dessen Erziehungsberechtigten und mit Zustimmung der Schulleitung festgesetzt.

(3) Die festgelegten Unterrichtsstunden sind durch die Schülerin/den Schüler regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Unterrichtsstunden, welche von der Schülerin/dem Schüler versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt. Die Schule ist von einer Verhinderung der Schülerin/des Schülers ehestmöglich zu informieren.

(4) Die Schülerinnen und Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht sowie bei den Veranstaltungen der Schule die Unterrichtsarbeit zu fördern und sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten. Sie haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.

(5) Alle Personen haben sich in der Musik- und Kunstschule verantwortungsvoll und gegenseitig wertschätzend zu verhalten. Ungebührliches Benehmen, Lärmen im Schulgebäude, das Mitbringen von den Schulbetrieb störenden Gegenständen sowie das Rauchen, der Konsum von Tabak oder Nikotin jeglicher Art und von diesen gleichzuhaltenden Erzeugnissen sowie von Suchtmitteln und der Konsum alkoholischer Getränke sind im Unterricht untersagt.

(6) Als Erziehungsmittel bei positivem Verhalten der Schülerinnen und Schüler sind Ermutigung, Anerkennung, Lob und Dank anzuwenden. Bei einem Fehlverhalten der Schülerin/des Schülers sind als Erziehungsmittel Anleitung zur Reflexion, Aufforderung, Zurechtweisung, beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit der Schülerin/dem Schüler, beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten und Verwarnung anzuwenden. Die genannten Erziehungsmittel können sowohl von Lehrpersonen als auch von der Schulleitung angewendet werden. Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten der Schülerin/des Schülers stehen. Sie sollen der Schülerin/dem Schüler einsichtig sein und eine deren Erziehung fördernde Wirkung haben. Schuldhafte Beschädigungen von Schuleinrichtungen oder von aus der Schule entliehenen Instrumenten und Archivalien gehen zulasten der betreffenden Schülerin/des betreffenden Schülers oder deren/dessen Erziehungsberechtigten.